Y-084: Gesetz über die Hitlerjugend (1936)
Shownotes
Verknüpfte Folgen
Die Hitlerjugend (1926-1945), mit Dr. André Postert (24.04.2023)
Zum Podcast
UNTERSTÜTZE DEN PODCAST BEI STEADY!
Marlon unterstützt den Podcast seit März 2023 mit einem Betrag, der den monatlichen Hosting-Kosten entspricht. Dafür möchte ich ihm hier ganz besonders danken!
Podcast-Blog mit Kommentarfunktion
#historytelling - Netzwerk unabhängiger Geschichtspodcasts
Schick mir Kommentare und Feedback als Email!
Frag mich nach deiner persönlichen Einladung ins schwarze0-Discord!
Die Episoden werden thematisch und nicht nach Erscheinungsdatum nummeriert. Für einen chronologischen Durchgang zur europäischen Geschichte sollten die Episoden nach Namen sortiert werden.
schwarze0fm hatte als Hobbyprojekt begonnen - inzwischen habe ich aber durch Auftragsproduktionen und Crowdfunding die Möglichkeit gewonnen, mehr und bessere Folgen für Geschichte Europas zu produzieren. Das Prinzip "schwarze Null" bleibt - die Einnahmen werden verwendet, für mich Rahmenbedingungen zu schaffen, den Podcast zu betreiben und weiterzuentwickeln. In dieser Folge habe ich das ausführlich erklärt.
This episode of "Geschichte Europas" by schwarze0fm (Tobias Jakobi) first published 2023-04-17.
CC-BY 4.0: You are free to share and adapt this work even for commercial use as long as you attribute the original creator and indicate changes to the original.
Quellentranskript
Gesetz über die Hitlerjugend vom 1. Dezember 1936
Von der Jugend hängt die Zukunft des Deutschen Volkes ab. Die gesamte deutsche Jugend muss deshalb auf ihre künftigen Pflichten vorbereitet werden.
Die Reichsregierung hat daher das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. Die gesamte deutsche Jugend innerhalb des Reichsgebietes ist in der Hitlerjugend zusammengefasst.
§ 2. Die gesamte deutsche Jugend ist außer in Elternhaus und Schule in der Hitlerjugend körperlich, geistig und sittlich im Geiste des Nationalsozialismus zum Dienst am Volk und zur Volksgemeinschaft zu erziehen.
§ 3. Die Aufgabe der Erziehung der gesamten deutschen Jugend in der Hitlerjugend wird dem Reichsjugendführer der NSDAP übertragen. Er ist damit "Jugendführer des Deutschen Reiches". Er hat die Stellung einer Obersten Reichsbehörde mit dem Sitz in Berlin und ist dem Führer und Reichskanzler unmittelbar unterstellt.
§ 4. Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt der Führer und Reichskanzler.
Neuer Kommentar