Y-073: Verordnung [zur] Wiederherstellung der öffentl. Sicherheit und Ordnung [in] Preußen ("Preußenschlag") (1932)

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Die Anfänge der Gestapo (1933), mit Dr. Claudia Steur (13.11.2023)

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Die Episoden werden thematisch und nicht nach Erscheinungsdatum nummeriert. Für einen chronologischen Durchgang zur europäischen Geschichte sollten die Episoden nach Namen sortiert werden.

schwarze0fm hatte als Hobbyprojekt begonnen - inzwischen habe ich aber durch Auftragsproduktionen und Crowdfunding die Möglichkeit gewonnen, mehr und bessere Folgen für Geschichte Europas zu produzieren. Das Prinzip "schwarze Null" bleibt - die Einnahmen werden verwendet, für mich Rahmenbedingungen zu schaffen, den Podcast zu betreiben und weiterzuentwickeln. In dieser Folge habe ich das ausführlich erklärt.

This episode of "Geschichte Europas" by schwarze0fm (Tobias Jakobi) first published 2023-11-06.

CC-BY 4.0: You are free to share and adapt this work even for commercial use as long as you attribute the original creator and indicate changes to the original.

Quellentranskript

Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Landes Preußen Vom 20. Juli 1932 Auf Grund des Artikels 48 Abs. 1 und 2 der Reichsverfassung verordne ich zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Landes Preußen folgendes: § 1 Für die Geltungsdauer dieser Verordnung wird der Reichskanzler zum Reichskommissar für das Land Preußen bestellt. Er ist in dieser Eigenschaft ermächtigt, die Mitglieder des Preußischen Staatsministeriums ihres Amtes zu entheben. Er ist weiter ermächtigt, selbst die Dienstgeschäfte des Preußischen Ministerpräsidenten zu übernehmen und andere Personen als Kommissare des Reiches mit Führung der Preußischen Ministerien zu betrauen. Dem Reichskanzler stehen alle Befugnisse des Preußischen Ministerpräsidenten, den von ihm mit der Führung der Preußischen Ministerien betrauten Personen innerhalb ihres Geschäftsbereichs alle Befugnisse der Preußischen Staatsminister zu. Der Reichskanzler und die von ihm mit der Führung der Preußischen Ministerien betrauten Personen üben die Befugnisse des Preußischen Staatsministeriums aus. § 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Neudeck und Berlin, den 20. Juli 1932 Der Reichspräsident von Hindenburg Der Reichskanzler von Papen

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